insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zu Ende eines

Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten ist. Eine Ausnahme bilden die Ehrenmitglieder.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Die Streichung erfolgt zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.


§ 10 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden vierteljährlich im Voraus fällig, und zwar am 01.01., 01.04., 01.07, 01.10. eines Jahres. Die Aufnahmegebühr wird zugleich mit der ersten Beitragszahlung fällig. Beginnt die Mitgliedschaft zwischen den Quartalsterminen, werden die Beiträge bis zum nächsten Quartalstermin und die Aufnahmegebühr in einer Summe erhoben.
2. Zur Finanzierung besondere Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
3. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Die Aufnahmegebühr, die Beiträge und die Gebühr für den Versicherungsschutz werden grundsätzlich nur noch im Lastschriftverfahren eingezogen. Als Ausnahme kann der Jahresbetrag in einer Summe bis spätestens zum 10.01. des Jahres entrichtet werden.


§ 11 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das das 18 Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn sie von 1/3 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe für die Einberufung angegeben werden und zum Gegenstand der Tagesordnung gemacht werden..
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.


§ 12 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
- dem Vorsitzenden,

- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- und dem Schatzmeister


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