a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder (beitragsfreie Mitglieder)
c) und Fördernde Mitglieder.

§ 5 Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, Fördernde Mitglieder

1. Als ordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer das 6. Lebensjahr vollendet hat. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an allen für sie bestimmten Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und haben auf allen Vereinsversammlungen beratende Stimme. Beschließende haben nur Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
2. Die ordentlichen Mitglieder haben die Pflicht, sich für die Bestrebungen und Belange des Vereins nach ihrem Können und Wissen einzusetzen und den satzungsgemäß vorgesehenen Beitrag zu leisten.
3. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den Verein oder um die Vereinszwecke zu fördern auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.
4. Fördernde Mitglieder üben innerhalb des Vereins keinen Sport aus. Im Übrigen gelten für Sie die selben Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitglieder.


§ 6 Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich am 1. des Monats, in dem der Aufnahmeantrag bei dem Trainer, oder einem Vorstandsmitglied abgegeben wurde. Einer besonderen Bestätigung seitens des Vereins bedarf es nicht.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Sport- und Hausordnung zu beachten.
3. Die durch die Mannschaften gewonnenen Preise sind Eigentum des Vereins.


§ 8 Start bei Wettkämpfen

Bei sportlichen Wettkämpfen an denen sich der Verein beteiligt, dürfen Mitglieder nur für den eigenen Verein starten. Dies gilt auch für Sportveranstaltungen der Sportarten, die der Verein gemäß der Satzung anbietet. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorsitzenden.


§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschließung durch Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen,

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