Vereinssatzung

Satzung des Olympia Taekwondo Nürnberg

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

1. Der Verein führt den Namen "Olympia Taekwondo. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg ingetragen, der Name lautet Olympia Taekwondo Nürnberg e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und des Fachverbandes.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports Taekwondo, die Pflege und Betreuung der Jugendarbeit durch sportliche Übungen und Leistungen, die Förderung der gesellschaftlichen Begegnung auf philosophisch-ethischer Grundlage, sowie die internationale Begegnung auf dieser Grundlage.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Betätigung und Leistungen verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
3. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Interessenten ablehnen. Dies kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.

§ 4 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in:


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