Vereinssatzung
Satzung des Olympia Taekwondo Nürnberg
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
1. Der Verein führt
den Namen "Olympia Taekwondo. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg ingetragen, der Name lautet Olympia Taekwondo Nürnberg
e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied
des Landessportbundes und des Fachverbandes.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports
Taekwondo, die Pflege und Betreuung der Jugendarbeit durch sportliche Übungen und Leistungen, die Förderung der gesellschaftlichen
Begegnung auf philosophisch-ethischer Grundlage, sowie die internationale Begegnung auf dieser Grundlage.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch die Förderung sportlicher Betätigung und Leistungen verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecks fällt das gesamte Vermögen
des Vereins an die Stadt Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist
ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen,
ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge
für den beschränkt Geschäftsfähigen.
3. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Interessenten ablehnen. Dies kann ohne Angaben von Gründen
erfolgen.
§ 4 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in: